§10a des Betäubungsmittelgesetzes regelt die “Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen”. Voraussetzung für das Erteilen einer Betriebserlaubnis durch die zuständige obersten Landesbehörde ist der Erlass einer entsprechendes Rechtsverordnung durch die Landesregierung. Eine solche Rechtsverordnung gibt es derzeit in Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland.