In Deutschland ist der Anbau, Erwerb, Handel, die Verabreichung und Besitz der Substanzen, die dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt sind, strafbar!
Dazu zählen unter anderem alle Formen des THC-haltigen Cannabis (Samen, Gras, Haschisch), Ecstasy, Speed, Kokain, LSD und Zauberpilze.
Bei Festnahme und Vernehmung haben Beschuldigte immer das Recht, jegliche Aussage zu verweigern, wenn sie sich dadurch selber belasten. Angegeben werden müssen nur Name und Adresse. Die konsequente Aussageverweigerung bringt keinerlei rechtliche Nachteile. Aussagen nur in Anwesenheit eines Anwaltes/einer Anwältin Deines Vertrauens machen!
Bei der Verfolgung und Bestrafung von Betäubungsmitteldelikten bestehen in Deutschland regional grosse Unterschiede. So wird momentan in Hamburg oder Frankfurt/M. z.B. der Besitz von geringen Mengen Gras und Haschisch toleriert. Dagegen ist u.a. in Sachsen und Thüringen schon bei geringen Mengen mit Festnahme zu rechnen.
Ein Strafverfahren kann, muss aber nicht, aus Verhältnismäßigkeitsgründen wieder eingestellt werden, wenn der Erwerb oder Besitz einer geringen Menge ausschließlich zum Eigenbedarf bestimmt war.
Bei jeder Feststellung von Drogenbesitz (auch bei geringen Mengen!) ist eine Eintragung in das Bundeszentralregister möglich, wodurch sich so manche Berufsvorstellung in Nichts auflösen kann...
Ebenso muss mit einer Weiterleitung der Information "DrogenkonsumentIn" an die Fahrerlaubnisbehörde gerechnet werden (siehe unten).
Schwere Verstöße gegen das BtMG können mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden.
An dieser Stelle möchten wir Dir einen groben Überblick über Deine Rechte und Verhaltensspielräume im Umgang mit Polizei und Justiz geben.
Die Polizei darf verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen, bei denen sie in ihrem Handlungsspielraum beschränkt ist:
Jeder weiteren Maßnahme muss ein Anfangsverdacht vorausgehen, nach dem Du Dich höflich, aber bestimmt erkundigen solltest, wenn er Dir nicht von selbst genannt wird. Die BeamtInnen sind verpflichtet, Dir den Grund für jede weitere Maßnahme zu nennen!
Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen dürfen nur durch Personen gleichen Geschlechts erfolgen. Wenn an Dir eine Durchsuchung oder körperliche Untersuchung durchgeführt werden soll, kannst Du darauf bestehen, dass diese nur von einer weiblichen Person (Polizistin, Ärztin) vorgenommen wird. Eine männliche Person darf Dich nur durch-/untersuchen, wenn Du Dich damit freiwillig einverstanden erklärst oder wenn die Durch-/Untersuchung zur Abwehr einer "Gefahr für Leib oder Leben" erforderlich scheint.
Du kannst Dich immer auf den Schutz des Schamgefühls berufen, der laut Polizeigesetz bzw. Strafprozessordnung (StPO) gewährleistet sein muss. Musst Du Dich zum Beispiel für eine Untersuchung ausziehen, kannst Du darauf bestehen, dass dies "hinter verschlossener Tür" erfolgt, auch wenn die BeamtInnen der Meinung sind, dass Türen/Autotüren/Vorhänge aus sicherheitstechnischen Vorkehrungen offen bleiben müssen (oft steckt reine Schikane oder anderes dahinter).
Um durchzusetzen, dass die Durchsuchung bzw. körperliche Untersuchung nur von einer weiblichen Person durchgeführt wird, kannst Du Dich auf folgende gesetzlichen Grundlagen berufen:
Diese Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Sie können und sollen die Arbeit eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin nicht ersetzen. Für eine Rechtsberatung, die Deine spezielle Situation berücksichtigt, wende Dich bitte an eine/n Rechtsberater/in Deines Vertrauens. Ein erstes Infogespräch ist kostenlos.
Wer unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug steuert, macht sich strafbar (im Gegensatz zu Alkohol gilt hier die absolute Nullgrenze!).
Strafmaß bei Nachweis von Drogenkonsum durch Blutprobe:
250 - 1500 € Geldstrafe
1 - 2 Monate Fahrverbot und 4 Punkte in Flensburg
Fahrerlaubnisbehörde wird informiert - MPU ("Idiotentest"- ca. 500 €) kann
angeordnet werden
bis zu einjährige Drogentests zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in schweren Fällen
Bei der Verwendung des Fahrzeuges in Zusammenhang mit einer Straftat (z.B. bei Auffinden von Drogen im Auto) muss mit Fahrverbot gerechnet werden.
Da man selber kaum abschätzen kann, ob sich die konsumierte Substanz noch nachweisbar im Körper befindet und man durch den Drogeneinfluss seine eigene Fahr-Fähigkeit nicht mehr realistisch einschätzen kann, sollte man lieber auf das Auto verzichten.
Einfluss von psychoaktiven Substanzen auf das Fahrverhalten (Forschung an der Universität Würzburg)
Sächsische Regelung zur Führerschein-Entziehung bei Alkohol- und Drogenkonsum im Strassenverkehr PDF-DOKUMENT
Wer unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug steuert, unterliegt einer komplizierteren rechtlichen Regelung:
0,3 Promille bei erwiesener "Fahruntüchtigkeit" (z.B. durch Unfall) 100 €
Strafe, Fahrverbot (min.1 Monat) und 2 Punkte in Flensburg
0,5 Promille 100 € Strafe und 2 Punkte, bei erwiesener "Fahruntüchtigkeit"
(z.B. durch Unfall) Fahrverbot (min. 1 Monat)
0,8 Promille 250 € Strafe, Fahrverbot (min. 1 Monat) und 4 Punkte in Flensburg
Massgeblich ist nicht mehr nur der per Bluttest festgestellte Promillegehalt, sondern Atem-Alkoholanalysen sind als gerichtsgeeignetes Beweismittel seit Mai 1998 anerkannt.
Weitere Informationen zu Drogenkonsum und Straßenverkehr erhältst Du auf folgenden Seiten:
DROGEN, ALKOHOL UND DIE STRASSENVERKEHRSORDNUNG
(BUSSGELDKATALOG)
Generell ist es möglich, dass jede und jeder (aus welchem Grund oder unter welchem Vorwand auch immer und sei es durch Zufall) "belauscht" oder videotechnisch beobachtet wird. Inwieweit solche Aufzeichnungen als Beweismittel verwendet werden dürfen, ist durch sehr komplizierte Gesetze geregelt, welche für den Laien nicht mehr durchschaubar sind. Ebenso werden ZivilbeamtInnen zur Aufdeckung von Straftaten nach BtMG eingesetzt, an die man auch durch einen dummen Zufall gelangen und dadurch richtig Ärger bekommen kann. Also Vorsicht!
Lies Dir auch die Hinweise zum Datenschutz durch
Pressemitteilung vom 12.07.2002 zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, bezüglich des Besitzes von Haschich und führen eines Fahrzeuges
Europa - Rechtliche Situation
Arzneimittelgesetz
Direkt auf Betäubungsmittel-/Straf- oder Verkehrsrecht spezialisierte ANWÄLTE und ANWÄLTINNEN findet Ihr unter:
www.anwaltssuchdienst.de
www.anwaltssuche.de
oder unter der Anwalts-Hotline: 0180 - 52 54 555
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Informationen zum BtMG und zu wesentlichen Gerichts-Entscheidungen findet Ihr unter: www.btmg-online.de
(Der Kommentar ist auf die Bedürfnisse von Richtern, Anwälten, Ärzten oder Polizeibeamten zugeschnitten!)
Links zur geänderten Rechtslage zu Bundeswehr und Drogen seit Oktober 2004:
Webseite der Bundeswehr: www.suchtpraevention-bundeswehr.de
Webseite von Angehörigen der Bundeswehr [ehrenamtlich]: soldatenselbsthilfe-sucht-bundeswehr.de/
Interview von partypack.de mit Herrn Oberstarzt a.D. Dr. W. Lawicki unter: www.partypack.de/Bundeswehr-Drogen.54.0.html
Diskussion im Technoforum zu "Bundeswehr und Drogen": HIER
Betriebe, die die Drogentests durchführen unter: timestream.org/bin/drugcheck.pl