Drug Checking in Apotheken?

Liebes Drug Scouts-Team
auf http://drugscouts.de/de/page/drug-checking schreibt ihr, dass es Apothekern nicht verboten ist, Betäubungsmittel zu untersuchen.
Ich war schon in verschiedenen Apotheken, aber keiner konnte bzw. wollte mir weiterhelfen. Viele haben mir versucht zu erklären, dass sie sich strafbar machen würden, wenn sie so etwas täten.
Vielleicht würde es helfen, wenn ich dem Apotheker ein kleines Info-Blatt geben könnte (begleitet von einer kurzen Erklärung meinerseits), auf dem die wichtigsten Informationen hinsichtlich Drug-Checking zusammen gefasst sind und dem Apotheker verständlich macht, dass er sich mit Sicherheit nicht strafbar macht, sondern - nach Ansicht einiger Experten - sogar „Gutes" tut.
Habt ihr vor ein derartiges Info-Blatt zu erstellen?
Auf http://drugscouts.de/de/page/wo habt ihr eine PDF-Datei verlinkt, aber die enthält keine Informationen zum Drug-Checking für den Apotheker…
Noch eine Verständnisfrage: Auf http://drugscouts.de/de/page/drug-checking steht, dass die Untersuchungen durch einen Apotheker nicht Drug Checking im eigentlichen Sinne sind, da Drug Checking eigentlich eine quantitative und qualitative Analyse der abgegebenen Substanz durchzuführen.
Können Apotheker eine derartige Analyse nicht durchführen oder wieso können die Untersuchungen durch Apotheker keine derartigen Ergebnisse (also welche Stoffe und zu welchen Anteilen diese in der Probe vorhanden sind) liefern?
Ich freue mich auf eine Antwort.
Viele Grüße

 

Dr.-Frühling-Team:

Hallo,

Du hast recht, prinzipiell ist es rechtlich möglich “Drug Checking“ in der BRD durchzuführen.

Doch bis heute gibt es noch keine nutzer_innenfreundliche Umsetzung und auch für potentielle Anbieter_innen von Drug Checking besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit. So könnte gegen jede Person, die Substanzen testet oder annimmt, um sie in ein Labor zu bringen, ein Strafverfahren wegen Drogenbesitzes begonnen werden, es sei denn diese Person ist als Toxikologe/Toxikologin an einem Institut angestellt oder sie ist Apotheker_in und der Test geschieht innerhalb der Betriebserlaubnis für eine Apotheke.

Drogenanalyse in Apotheken: Gemäß § 4 BtMG sind Apotheken in der BRD dazu berechtigt, Betäubungsmittel und betäubungsmittelverdächtige Substanzen entgegenzunehmen und einer Analyse zu unterziehen. (Dies kannst du dem Apotheker / der Apothekerin gerne vorlesen oder darauf hinweisen, diese/r kann jedoch frei entscheiden, ob er das im Einzelfall machen möchte oder nicht. http://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__4.html)

Zu Deiner zweiten Frage: Die meisten Apotheken haben nicht die technischen Möglichkeiten zur Analyse vor Ort, können aber die Proben in ein entsprechendes Labor schicken. Nach Zahlung einer Gebühr von € 20,– bis € 100,– (lokale Schwankungen) und einer Bearbeitungszeit von etwa 10 Tagen erhält man vor Ort eine mündliche Auskunft darüber, ob sich eine gängige illegalisierte psychoaktive Substanz in der Probe befindet. Man erfährt aber (meistens) nicht, ob weitere (gesundheitsgefährdende oder unerwartete) Stoffe enthalten sind oder welchen Wirkstoffgehalt die Substanz hat.  Der von Dir erwähnte Vordruck für Apotheker_innen auf unserer Seite, kann beim Überzeugen des Apothekers / der Apothekerin hilfreich sein. Es stehen zwar keine rechtlichen Infos auf dem Zettel, aber zumindest eine Referenzapotheke, die er/sie im Zweifelsfall ja auch anrufen könnte.  [/de/page/wo].

Da Drug Checking in der BRD politisch nicht gewollt ist und häufig noch als "Dealerservice" missverstanden wird, sind auch Apotheken angehalten, kein "Hintertürchen" für Drug Checking zu öffnen. Deshalb werden in der Regel keine vollständigen Analyseergebnisse weitergegeben.

Wir sind gerade dabei unser (allgemeines) Faltblatt zu Drug Checking zu überarbeiten, darin findet man dann auch kurz nochmal rechtliche Infos.  Da es Apotheker_innen bisher letztendlich immer frei steht, ob Sie eine Probe potentiell illegalisierter Substanzen entgegen nehmen oder nicht und die rechtlichen Fragen mit dem oben genannten Paragraphen abgedeckt sind, denken wir, dass es nicht notwendig ist, ein gesondertes Faltblatt Für Apotheker_innen zu entwerfen.

Viele Grüße
Deine Drug Scouts


Die Informationen in unserer Antwort sind keine Anleitung oder Motivierung zum Drogenkonsum! Aufgeführte Substanzen können dem BtMG [Betäubungsmittelgesetz] unterliegen. Unbefugter Besitz, Erwerb und Handel sind strafbar! Wenn die Stoffe frei verfügbar sind, heißt das nicht, dass ihr Gebrauch ungefährlich wäre. Dieser Text wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Dennoch können Irrtümer nicht ausgeschlossen werden. Die Drug Scouts übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch irgendeine Art der Nutzung der Informationen dieses Textes entstehen.