Privatsphäre bei Polizeikontrollen

Hallo scouts, zunächst vielen Dank für die tolle Webseite und die vielen Infos . Diese Grenzkontrollen durch die Polizeibeamten in den Regionalzügen laufen so ab, daß die nicht jeden durchsuchen und auch nicht zufällig sondern mit bezichtenden Vorbemerkungen durch das Abteil schreiten und nach Schuldhaftem spionieren und schikanieren. Die Polizisten werden Teilweise handgreiflich z.B. durch Griff in den Schritt. Muß ich mir das gefallen lassen? Neuerdings wird eine Spurenkontrolle der Hände vorgenommen, ist das auch etwas für den Widerspruch das Protokolliert werden müsste? Die Staaten, wo bekanntlich verkauft wird, sind in der EU warum überhaubt diese Grenzkontrollen? Es ist doch sehr wahrscheinlich, daß über den Verkauf die Polizei dies und jenseits der Ländergrenze auskundschaftet und mit der Ausweiskontrolle im Zug, sämtliche Informationen bis an den Meldeort weitergegeben werden, der Polizei, dem Vermieter, usw..., oder? Was kann wie gegen Ausspähen, Verletzung der Privatsphäre, Verfolgen, Nachstellen in diesem Zusammenhang bewirkt werden? Grüße ein begeisterter Fan


Dr.-Frühling-Team:

Hallo,
vielen Dank für das Lob und schön, dass Du unsere Webseite hilfreich findest. Bei Deiner Anfrage sind mehrere Aspekte einer "verdachtsunabhängigen Personenkontrolle", wie die Grenzkontrollen rechtlich genannt werden, zu beachten. Zunächst fragst Du nach den Rechten, die man bei einer Personenkontrolle in (Regional)Zügen hat bzw. welche Mittel die Polizei einsetzen darf. Weiter, an wen die Erkenntnisse ggf. weitergeleitet werden dürfen. Zuletzt fragst Du nach rechtlichen Schritten, die man gegen ein solches Vorgehen einleiten kann.

Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass wir leider keine Jurist_innen in unserem Team haben und deshalb keine Rechtsberatung anbieten können. Wir versuchen trotzdem, Deine Fragen so gut wie möglich zu beantworten. Zur Klärung eines konkreten Vorfalls oder Sachverhalts würden wir Dir jedoch raten, eine Rechtsberatungsstelle und/oder eine_n Anwält_in aufzusuchen.

Da es laut Bundespolizeigesetzes (BPolG) zu den Aufgaben der Bundespolizei gehört, die Grenzen (§2 BPolG) und die Bahnstrecken (§3 BPolG) zu überwachen, ist es legitim dass Dich die Beamt_innen im Zug beobachten und ggf. verfolgen, also "ausspähen", wie Du es nennst.
Die meisten Kontrollen in Zügen werden zwar durchgeführt, um illegalisierte Einreisen nach Deutschland zu unterbinden, in grenznahen Gebieten und bei größeren Events, wie bspw. Festivals, suchen die Beamt_innen jedoch auch häufig konkret nach illegalisierten Substanzen. Dies gehört ebenso zum "Grenzschutz". Denn auch wenn die umliegenden Länder alle in der EU bzw. im Schengenraum liegen, in dem die Grenzen prinzipiell "offen" sind, es also keine generellen Grenzkontrollen mehr gibt, hat der deutsche Staat dennoch das Interesse, keine Gefahren von außen auf das Bundesgebiet eindringen zu lassen. Deshalb wird für das Überführen von Substanzen also für "Schmuggel" in der Regel auch ein höheres Strafmaß angewendet, als für den Besitz innerhalb der Grenzen. 

Laut §22 BPolG darf die Bundespolizei in Zügen und auf Bahnhöfen jede Person für kurze Zeit anhalten und ihre Identität feststellen. Das heißt, die angehaltene Person muss ihren Namen, Vornamen, Geburtstag und -ort, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit angeben. Zur Feststellung der Identität ist es der Bundespolizei auch gestattet, die Person und ihre mitgeführten Sachen zu durchsuchen. Es ist also ratsam, immer einen gültigen Ausweis dabei zu haben und vorzuzeigen. In diesem Fall ist eine Durchsuchung eigentlich nicht notwendig, kann aber laut §43 BPolG im Falle eines Verdachts auf eine Straftat und im "grenznahen Gebiet" (bis zu 30km innerhalb der deutschen Landesgrenze, § 2 BPolG) zur "Gefahrenabwehr" auch ohne bestimmten Anfangsverdacht durchgeführt werden. Körperliche Durchsuchungen dürfen nur durch Personen gleichen Geschlechts erfolgen. Wie bei Kontrollen im Straßenverkehr brauchen die Beamt_innen für sämtliche Drogenschnelltests, wie bspw. Wischtests an den Händen oder der Stirn, Speichel- und Urintests Deine Zustimmung. Dazu darfst Du nicht gezwungen werden. Die Beamt_innen müssen Dich darüber belehren, dass der Test nur mit Deinem Einverständnis durchgeführt werden kann und Verdachtsmomente, die gegen Dich vorliegen, benennen. Allerdings sind Polizist_innen oft der Meinung: Wer nichts zu verbergen hat, kann ruhig einem solchen Test zustimmen. Die Verweigerung eines Drogenschnelltests darf jedoch nicht als Verdachtsmoment für Drogenkonsum gewertet werden. Für die Durchführung des Wischtests an Gegenständen, bspw. an Deinem Rucksack brauchen die Beamt_innen jedoch keine Zustimmung.

Finden die Beamt_innen im Zuge der Personenkontrolle illegalisierte Substanzen, sind sie verpflichtet, die Substanzen zu beschlagnahmen und ein Strafverfahren einzuleiten. Gleiches gilt für Zollbeamte. Ein Strafverfahren wird in der Regel dort bearbeitet, wo die Straftat stattgefunden hat. Es wird unseres Wissens nach also nicht grundsätzlich an den Meldeort einer Person übergeben. Solange der_die Vermieter_in nicht in die Straftat involviert ist, werden auch hier keine Informationen weitergeleitet. Begegnungen mit der Polizei werden jedoch in der Regel in der Datenbank der Polizei gespeichert und sind für Beamt_innen bei jeder weiteren Kontrolle, egal an welchem Ort einsehbar.

Wie ungemütlich eine Personenkontrolle abläuft, hängt davon ab, wie sich beide Seiten, also die Beamt_innen und die kontrollierte Person verhalten. So wie Du die Kontrolle beschreibst, klingt es nach einem sehr unangenehmen Erlebnis. Wie Du Dich am besten bei einer Polizeikontrolle verhalten und welche Schritte du ggf. einlegen kannst, kannst Du auf unserer Seite bei  "Polizeikontrolle" nachlesen.

Alles Gute und herzliche Grüße

Dein Dr.-Frühling-Team


Die Informationen in unserer Antwort sind keine Anleitung oder Motivierung zum Drogenkonsum! Aufgeführte Substanzen können dem BtMG [Betäubungsmittelgesetz] unterliegen. Besitz, Erwerb und Handel damit sind strafbar! Wenn die Stoffe frei verfügbar sind, heißt das nicht, dass ihr Gebrauch ungefährlich wäre. Dieser Text wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Dennoch können Irrtümer nicht ausgeschlossen werden. Die Drug Scouts übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch irgendeine Art der Nutzung der Informationen dieses Textes entstehen.