Apothekenpflichtig

ist ein Begriff aus dem deutschem Arzneimittelgesetz und wird im § 43 definiert. Apothekenpflichtige Stoffe sind Arzneimittel, die nur in Apotheken verkauft werden dürfen. Sie sind ohne ärztliches Rezept zu erwerben/vergeben, bedürfen jedoch der Beratung durch den/die ApothekerIn.
siehe auch
verschreibungspflichtig und freiverkäuflich

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