Liquid Ecstasy

siehe GBL

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Haftungsausschluss: 

Diese Informationen sind keine Anleitung oder Motivierung zum Drogenkonsum! GHB ist seit dem 1.3.2002 der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) unterstellt: Unbefugter Besitz, Erwerb und Handel sind strafbar! Bezüglich GBL ist die Rechtslage nicht eindeutig. Es unterliegt nicht dem BtMG, sondern dem Chemikaliengesetz und der Gefahrenstoffverordnung. Der Besitz ist nicht strafbar. Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) können jedoch die Abgabe zu Konsumzwecken bzw. die Synthese von GBL zu GHB als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.
Dieser Text wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Dennoch können Irrtümer nicht ausgeschlossen werden. Die Drug Scouts übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch irgendeine Art der Nutzung der Informationen dieses Textes entstehen.