Infos zu stationärer Therapie / Reha / Entwöhnungsbehandlung

Stationäre Therapie / Rehabilitation /Entwöhnungsbehandlung


→ Alle hier aufgeführten Informationen sind dem folgenden PDF entnommen:
Entwöhnungsbehandlung – ein Weg aus der Sucht
(Deutsche Rentenversicherung)
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232574/publicationFile/51584/entwoehnungsbehandlung.pdf

 

Stationär bedeutet, der/die* Rehabilitand*in ist ganztägig in einer Entwöhnungseinrichtung inklusive Übernachtung und Verpflegung untergebracht.

Ziel: Die stationäre Rehabilitationsbehandlung, auch stationäre Therapie oder Entwöhnung genannt, soll den Betroffenen vor allem helfen, abstinent zu werden und zu bleiben und wieder dauerhaft in Gesellschaft und Beruf zu integrieren. Ziel ist außerdem, die körperlichen und seelischen Störungen, die im Zusammenhang mit der Abhängigkeit stehen, so weit wie möglich zu beheben und auszugleichen.


Wann:

- bei zwanghaftem Konsum von Medikamenten, Alkohol oder anderen Drogen mit Verlust der Selbstkontrolle und Unfähigkeit zur Abstinenz
- wenn Betroffene zunehmend höhere Dosen Alkohol oder andere Drogen zu sich nehmen, um die gewünschte Wirkung zu erzielen
- wenn Alkohol oder andere Drogen trotz schädlicher Folgen für den Körper, die Psyche oder das beruflich-soziale Umfeld konsumiert werden

 

Sie kann auch im Anschluss an eine stationäre Entgiftung im Krankenhaus durchgeführt werden oder im Rahmen einer ambulanten Betreuung durch den Hausarzt/die Hausärztin, den/die Psychiater*in oder Psychotherapeut*in veranlasst werden. Betriebsärzt*innen oder betriebliche Suchtkrankenhelfer*innen können ebenfalls Entwöhnungsbehandlungen empfehlen oder initiieren.

Was: Eine Entwöhnungsbehandlung umfasst das gesamte therapeutische Spektrum der Rehabilitationsmedizin. Es ist ganzheitlich ausgerichtet und berücksichtigt sowohl die individuellen körperlichen als auch die seelischen Aspekte der Abhängigkeitserkrankung.
Je nach medizinischer Notwendigkeit werden unters
chiedliche ärztliche sowie sucht-, psycho-, sozio- und arbeitstherapeutische Maßnahmen angewendet und durchgeführt. Bei der Umsetzung arbeiten Ärzt*innen, Psycholog*innen, Sozialarbeiter*innen, Ergotherapeut*innen, Bewegungstherapeut*innen und Krankenpflegepersonal in einem Rehabilitationsteam zusammen.

Wie lange: Die Dauer der stationären Entwöhnung variiert je nach Art und Schwere der Suchterkrankung, beträgt aber in der Regel zwischen 3 und 6,5 Monaten.

Voraussetzungen:
- Abstinenz von Alkohol und illegalen Drogen
- Kostenzusage der Leistungsträger (Rentenversicherung, Krankenkassen etc.), d.h. Betroffene müssen vorher Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben
- „geeignet sein“


Oft ist vor einer Entwöhnung zunächst ein Entzug notwendig. Damit die Entwöhnungsbehandlung möglichst nahtlos anschließen kann, muss sie rechtzeitig, d.h. noch vor Beendigung der Entzugsbehandlung beantragt werden. Nur so können Krankenkasse und Rentenversicherung Dauer und Beginn der Entzugsbehandlung abstimmen und den Beginn der Entwöhnungsbehandlung festlegen.

→ Zu Ausschlusskriterien vgl. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232574/publicationFile/51584/entwoehnungsbehandlung.pdf ,S. 7
-
Kinder und Jugendliche, die noch keine eigenen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein zahlen, erhalten keine Entwöhnungsbehandlungen

 

notwendige Unterlagen für die Antragsstellung:
 

 

Im Sozialbericht empfiehlt die Suchtberatungsstelle die aus ihrer Sicht geeigneten Rehabilitationsformen. Gegebenenfalls weist sie auf Besonderheiten hin, die bei den Betroffenen zu berücksichtigen sind, z.B. bestimmte therapeutische Schwerpunkte, eine besondere religiöse Ausrichtung oder die Notwendigkeit einer Kinderbetreuung während der Behandlung.
 

Die Formulare zur Beantragung einer Entwöhnungsbehandlung sind hier zu finden:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Navigation/5_Services/04_formulare_antraege/01_versicherte/reha_bd_node.html
 

Kosten: Wer eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in Anspruch nimmt, muss etwas zuzahlen. Bestimmte Personengruppen müssen keine Zuzahlung leisten oder können sich davon befreien lassen. Die Zuzahlung richtet sich nach der Dauer des Aufenthaltes in der Rehabilitationseinrichtung. Pro Kalendertag sind 10 Euro zu zahlen, längstens jedoch für 42 Tage im Kalenderjahr (wurden in dem betreffenden Kalenderjahr bereits Zuzahlungen für einen stationären Krankenhausaufenthalt oder eine andere Rehabilitation geleistet, werden diese angerechnet). Schließt eine Entwöhnungsbehandlung unmittelbar an eine stationäre Entgiftung an, müssen Versicherte nur für die Dauer von 14 Tagen zuzahlen.

Wer schickt die Unterlagen an den Rentenversicherungsträger bzw. gibt sie dort ab?
Die Suchtberatungsstelle oder der/die Versicherte