Lexikon
Verkehrs- und Verschreibungsfähig
Bei diesen beiden Begriffen handelt es sich um gesetzliche Einstufungen zum Handel, Transport und Besitz von Substanzen und Lebensmitteln. Sie beziehen sich auf die im Betäubungsmittelgesetz [BtMG] enthaltenen Abschnitte Zwei und Drei, genauer die Paragraphen 3 bis 18a. Diese regeln die grundsätzlichen Fragen zur "Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln [BtM]"; also welche Rechte und Pflichten im Verkehr mit BtM eingehalten werden müssen, wer überhaupt das Recht hat, mit BtM zu verkehren und welche Bedingungen daran geknüpft sind, dieses Recht zu erwerben.
Verkehrsfähig...
...bezieht sich dabei nicht auf den Straßenverkehr. Es bedeutet nicht, dass ich, ohne rechtlich belangt zu werden, unter dem Einfluss eines als verkehrsfähig eingestuften BtM am Straßenverkehr teilnehmen kann. Vielmehr nimmt es Bezug darauf, wer einer Erlaubnis vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, um
- Betäubungsmittel aus Anhang II & III anzubauen,
- herzustellen,
- mit ihnen Handel zu treiben,
- sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder ausgenommene Zubereitungen herstellen (will).
Zudem werden die Rahmenbedingungen für die "Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr" von BtM geregelt (§ 3 bis 11 BtMG).
Verschreibungsfähig...
...wiederum heißt: BtM aus Anhang III BtMG dürfen von berechtigten Personen (ÄrztInnen, Zahn- oder TierärztInnen) "nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist".
BtM aus dem Anhang I und II dürfen generell nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Die in Anlage III beschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage eines Rezeptesabgegeben werden. (§ 13 Abs. 1 und 2 BtMG)
Das bedeutet, wenn Du ein Rezept von einer oben genannten Person bekommen hast, machst Du Dich nicht strafbar. Du darfst dann die Substanz in der im Rezept angegebenen Menge besitzen und konsumieren.
Zum besseren Verständnis
Mal angenommen, ich bin kein/e ApothekerIn, TierärztIn, ZahnärztIn oder MitarbeiterIn einer Bundes- oder Landesbehörde und auch kein Unternehmen, das den Transport der BtM durchführt - diese brauchen keine Erlaubnis - will aber trotzdem mit Betäubungsmitteln handeln, sie veräußern usw., dann brauche ich auf alle Fälle eine Erlaubnis vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Was allerdings nur mit BtM aus Anlage II und III geht, da bei BtM aus Anlage I nur ausnahmsweise und zu wissenschaftlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken die Erlaubnis erteilt wird. Bin ich allerdings ein/e ApothekerIn, muss ich lediglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Meldung erstatten, dass ich keine Erlaubnis benötige und mit BtM "verkehre". Ich darf auch als ApothekerIn keine in Anhang III aufgeführten BtM ohne Rezept herausgeben, die in Anhang I und II aufgeführten schon gar nicht. Die Chancen, als Normalsterbliche/r eine Erlaubnis zum Verkehr mit BtM zu bekommen, sind gleich Null ;).