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Lexikon

Volljährigkeit

Volljährigkeit ist ein Begriff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2 BGB).
In der Bundesrepublik Deutschland erlangt man die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Ab diesem Zeitpunkt gilt man als Erwachsene/r und steht nicht mehr unter dem Schutz des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
Dies gilt auch für die Strafmündigkeit: Im Alter von 18-21 Jahren gilt man als Heranwachsende/r und wird i.d.R. nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt, wenn man eine Straftat begangen hat. Hat man nach Einschätzung des Gerichts noch nicht die nötige geistliche Reife entwickelt, werden Straftaten in dieser Altersspanne noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet. Ab dem 22. Lebensjahr ist man uneingeschränkt strafmündig und besitzt die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit für sein Handeln.

Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres können junge Frauen und Männer ohne Einwilligung der Eltern oder des Vormunds rechtskräftige Entscheidungen treffen und sind im juristischen Sinne eigenständig, sofern sie im Besitz ihrer vollen geistigen Kräfte sind. Für ihre Handlungen sind sie vollkommen selbst verantwortlich und müssen sich gegebenenfalls dafür vor Gericht auch selbst verantworten.

Was man noch ab 18 Jahre darf und muss

Junge Menschen können mit der Vollendung des 18. Lebensjahres rechtskräftige Willenserklärungen abgeben, also Kaufgeschäfte und Verträge (rechtlich: volle Geschäftsfähigkeit, z.B. Mietvertrag, Bankkonto, Ausbildungsvertrag) tätigen, ihr Testament verfassen (= Testierfähigkeit), heiraten, ihren Wohnsitz frei bestimmen etc.. Vor dem 18. Lebensjahr bedarf es dazu der Einwilligung der Eltern oder Erziehungsberechtigten (= beschränkte Geschäftsfähigkeit). Dies gilt auch für ärztliche Eingriffe und Untersuchungen sowie für Tätowierungen und das Piercen.
Ab 18 darf man wählen oder gewählt werden und die Fahrerlaubnis (der Führerscheinklasse B bzw. der Klasse A für Motorräder) ablegen.
Mit Erreichen der Volljährigkeit gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht mehr, man darf mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten, an Wochenenden und an Feiertagen sowie in Schicht- und Akkordarbeit. Für männliche Volljährige kommt noch ein weiterer Punkt hinzu: die Wehrpflicht bzw. der Zivildienst.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres darf man alkoholische Getränke jeder Art käuflich erwerben. Bier, Wein und Sekt dürfen an Jugendliche ab 16 Jahre verkauft werden. Seit dem 01.09.2007 ist der Erwerb von Tabakwaren und das Rauchen in der Öffentlichkeit erst ab 18 Jahren erlaubt.

Außerdem darf man ab 18 so lange ausgehen wie man will, während Jugendliche zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr sich ab 24h nicht mehr in Gaststätten und/oder Diskotheken aufhalten dürfen. VerkäuferInnen, KneipenbesitzerInnen und
Club-/DiskothekenbetreiberInnen sind verpflichtet zu überprüfen, ob das jeweilige Alter erreicht ist. Deshalb haben sie das Recht, sich den Ausweis einer Person zeigen zu lassen.

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