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Lexikon

Zeugnisverweigerungsrecht (ZVR)

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist ein Recht, das Zeugen unter bestimmten Umständen die Verweigerung von Aussagen (über sich selbst oder über andere) und der Eidesleistung gegenüber dem Gericht oder anderen staatlichen Einrichtungen zusichert.
Es soll Zeuginnen zum eigenen Schutz dienen und davor bewahren, belastende Aussagen über sich selbst machen zu müssen bzw. Aussagen über ihnen nahestehende Menschen zu treffen, die diese belasten könnten.

Das Zeugnisverweigerungsrecht wird im Straf- und Zivilprozess unterschiedlich definiert.

Strafprozessordnung (StPO)

In der Strafprozessordnung wird zwischen ZVR in Bezug auf eine dritte Person und in Bezug auf den Zeugen selbst unterschieden. Im folgenden Abschnitt wird beschrieben, welche Personen unter "Dritte" zählen und welche Berufsgruppen vom ZVR Gebrauch machen können.

ZVR in Bezug auf einen Dritten

Das Zeugnisverweigerungsrecht bei Aussagen, die sich nicht auf die eigene Person beziehen, wird im Strafprozess nach zwei Beweggründen der Zeugnisverweigerung unterschieden: der Zeugnisverweigerung a) aus persönlichen Gründen (§ 52 StPO) und b) der aus beruflichen Gründen (§ 53 StPO).

a) Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen:
Hierzu sind alle berechtigt, die Aussagen zu einer Person machen sollen, mit welcher sie verlobt oder verheiratet sind bzw. waren; ebenso wenn sie mit dieser Person eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen bzw. geführt haben oder wenn sie mit der Person bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind.

Zu den verwandten Personen zählen: Eltern und Kinder (= erster Grad); Geschwister, Großeltern und Enkel (= zweiter Grad); Onkel/Tanten ersten Grades (Geschwister der Eltern), Urgroßeltern und Urgroßenkel (= dritter Grad).
Zu den verschwägerten Personen, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht ebenfalls bezieht, zählen Ehemann/Ehefrau, Schwiegereltern und Kinder der Ehefrau/des Ehemanns, zu denen kein Verwandschafts- bzw. Adoptivverhältnis besteht (= erster Grad); Großeltern und Geschwister der Ehefrau/des Ehemanns (= zweiter Grad).
Bei der Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen besteht das Recht zur umfassenden Aussageverweigerung, d.h., es müssen keine Angaben zur Sache gemacht werden.

b) Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen:
Davon Gebrauch machen können Berufsgruppen, die der Schweigepflicht unterliegen, wie z.B.

  • Geistliche in ihrer Eigenschaft als Seelsorger, Verteidigerinnen des Beschuldigten, Rechtsanwälte, Ärztinnen, Apotheker und Hebammen, Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaft und Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit. Wenn aber z.B. eine Ärztin in ihrer Freizeit (= privat) Zeugin einer Straftat wird, kann sie keinen Gebrauch vom Zeugnisverweigerungsrecht machen.
  • Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst;
  • Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben

Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Zivilprozessordnung unterscheidet zwischen dem ZVR a) aus persönlichen Gründen (§ 383 ZPO) und b) aus sachlichen Gründen (§ 384 ZPO)

a) In das ZVR aus persönlichen Gründen (gegenüber Dritten) im Zivilprozess zählen die selben Personen wie im Strafprozess (siehe oben). Zusätzlich sind Personen inbegriffen, denen aufgrund ihres Berufes/Amtes/Gewerbe Informationen anvertraut werden, "deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist."

b) Das ZVR aus sachlichen Gründen beinhaltet, dass das Zeugnis nur verweigert werden kann über einzelne Fragen, deren Beantwortung für den/die ZeugIn oder einen seiner/ihrer Angehörigen (§ 383 Nr. 1 bis 3) Folgen hätte, wie eine Strafverfolgung, einen vermögensrechtlichen Schaden, Unehre oder über Fragen, die die Zeugin nicht beantworten könnte, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

Will sich eine Person in einem Zivilprozess auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, muss diese schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Gründe dafür erklären und glaubhaft machen. Über die Rechtmäßigkeit entscheidet dann das Gericht, nach Anhörung der Parteien, mit einem Zwischenurteil.

Auch wenn dem Antrag auf Zeugnisverweigerung stattgegeben wird, muss man zum Gerichtstermin erscheinen!

Vor jeder Zeugenaussage vor Gericht wird der Zeuge befragt, ob er mit der Angeklagten verwandt oder verschwägert ist. Ist das der Fall, so kann die Zeugenaussage (auch ohne vorherigen Antrag) verweigert werden.

Das Zeugnisverweigerungsrecht sollte nicht mit dem Aussageverweigerungsrecht (§ 55 StPO) verwechselt werden. Dieses gilt generell für jede Person und für jeden Sachverhalt. Vom Aussageverweigerungsrecht kann jedoch nur vor der Polizei Gebrauch gemacht werden. Leitet diese den Fall dann an die Staatsanwaltschaft weiter, kann die Aussage nur unter Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht verweigert werden.

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