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Lexikon

Razzia

Definition

Razzia (vom arabischen Wort "gaziya" = der Kriegszug): ist eine Ermittlungsmethode der Polizei bzw. des Zolls. Ursprünglich wurde der Begriff von arabischen Nomadenstämmen für ihre Invasion in das Byzantinische Reich verwendet.

Eine Razzia ist nicht mit einer Hausdurchsuchung zu verwechseln, sie ist eine geplante, großangelegte und vor allem überraschende Polizeiaktion. Eine Razzia bedarf eines Durchsuchungsbefehls. Ermächtigungsgrundlage ist je nach Fall das Polizeigesetz (PolG) des jeweiligen Bundeslandes oder die Strafprozessordnung (StPO).
Im Fall von Razzien kann man davon ausgehen, dass nicht Gefahr im Verzug als Ermächtigung benutzt wird, da das dem Wesen einer geplanten, koordinierten Aktion widerspricht, zumal in größeren Städten wie z.B. Leipzig auch am Wochenende rund um die Uhr eine Ermittlungsrichterin im Dienst ist, die die notwendigen Verfügungen ausstellen kann.

Eine Razzia dient der Identitätsüberprüfung eines größeren Personenkreises, der Sicherstellung von Beweismaterial bzw. der Festnahme von Verdächtigen in einem von der Polizei abgesperrten Ort.

Gründe für eine Razzia

Die Polizei führt meist dann eine Razzia durch, wenn an dem betreffenden Ort bereits mehrfach bestimmte Straftatbestände vermutet werden bzw. aufgetreten sind und man erwartet, mittels einer überraschenden Durchsuchung illegale Aktivitäten oder Objekte aufzudecken. Dies kann beispielsweise der Handel mit illegalisierten Substanzen, die Verwendung und Verbreitung verfassungsfeindlichen Materials oder gewalttätige Auseinandersetzungen sein.

Bedingungen für eine Razzia

Um eine Razzia durchzuführen, können sich die ausführenden Organeunterschiedlicher Ermächtigungsgrundlagen bedienen.

  1. Rechtsgrundlage StPO:
    die Razzia wird in einem laufendem Ermittlungsverfahren einer Strafsache eingesetzt und dient der Strafverfolgung (repressive Maßnahme)
    Der zuständige Staatsanwalt ordnet eine Razzia an, um für das Verfahren relevante Informationen zu bekommen. Hierfür bedarf es einer richterlichen Verfügung und eines konkreten Verdachts.
  2. Rechtsgrundlage PolG (Ländergesetz):
    Eine solche Razzia ist eine präventive Maßnahme, d.h. die Polizei geht davon aus, mit Hilfe einer Razzia eine Gefahr abzuwehren bzw. ein Verbrechen zu verhindern. Ob eine Lokalität durch eine Razzia kontrolliert wird, liegt im Ermessen der lokalen Polizeibehörden, aber auch diese benötigen eine richterliche Verfügung. Wird also ein Bedarf gesehen, den betreffenden Ort zu kontrollieren oder ggf. zu observieren, um Straftaten zu verhindern bzw. aktuelle Straftaten anzuzeigen, wird eine Razzia durchgeführt.

Die erzielte abschreckende Wirkung ist oft gewollt, rechtfertigt allein aber keine Razzia.

Bei beiden Formen der Razzia gilt immer das Gebot der Verhältnismäßigkeit! Das erwartete Ergebnis muss die Maßnahme rechtfertigen
(z.B. dass bei einer Razzia nach BTM auch zu erwarten ist, dass BTM gefunden werden).

Kommt es nun zu einer Razzia z.B. in einem Club, wird es passieren, dass sich die Rechtsgrundlagen mischen.
Ist die eigentliche Razzia durch ein laufendes Ermittlungsverfahren durch die StPO geregelt und so auch richterlich verfügt, fallen Aktionen, die die Polizei dann währenddessen mit den Besuchern des Clubs durchführt unter das Polizeigesetz. Das betrifft die Identitätsüberprüfung (SächsPolG § 19 (2) Nr. 3) und die Maßnahmen die ggf. folgen. Geregelt durch die StPO sind hingegen wieder alle Maßnahmen mit den identifizierten mutmaßlichen Tätern, wegen denen
man die Razzia durchgeführt hat.

Das heißt, die Razzia wird durchgeführt, weil nach bestimmten Personen gesucht wird (Grundlage StPO) und um diese Personen zu finden, wird von allen BesucherInnen die Identität festgestellt (PolG).

Verhalten bei einer Razzia

Die Polizei hat vorerst nur das Recht auf eine Identitätsüberprüfung (SächsPolG § 19 (2) Nr. 3). Alle Maßnahmen die ggf. folgen, sind ebenfalls durch das Polizeigesetz geregelt. Sollte zum Beispiel im Rahmen der Razzia Deine Identität nicht feststellbar sein, sind die Beamtinnen berechtigt, Dich zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen mit aufs Revier zu nehmen). Die Beamten sind auch zu einer Personendurchsuchung berechtigt (SächsPolG § 23).

Versuche, ruhig und freundlich zu bleiben. Es bringt Dir nichts (außer einer Nacht in der Zelle), Dich mit den Polizeibeamten anzulegen oder diese zu beleidigen - auch wenn von den Polizeibeamten nicht immer dasselbe bezüglich Freundlichkeit und Umgangsformen zu erwarten ist. Doch Erfahrungen zeigen, dass manchmal schon die Nachfrage, warum man denn ständig angeschrien wird, eine Kehrtwende von 180° bei BeamtInnen bewirken kann.

Wenn vorhanden, halte Deinen Ausweis oder Reisepass bereit, damit Deine Identität festgestellt werden kann. Gib nur Angaben zu Deiner Person preis, d.h. Deinen Namen, Vornamen (ggf. Geburtsname), Geburtsdatum, Meldeadresse, Familienstand, Staatszugehörigkeit und Deine Berufsbezeichnung. Mehr musst Du nicht angeben!
Lass Dich nicht auf small talk mit den Beamtinnen ein! Auch wenn die eigentliche Befragung/Vernehmung schon beendet ist, können Deine Aussagen protokolliert werden. Vorsicht auch vor "bluffenden" Polizisten, z.B. die Drohung, man müsse die Nacht in der Zelle verbringen wenn man sich nicht zur Sache äußert.

Es gilt: Schweigen, Zuhören, Sehen und Ablauf einprägen.

Lass Dir schriftlich die Dienstnummer, den Namen und die Dienststelle der Beamtinnen aushändigen, auf Verlangen sind sie dazu verpflichtet.

Sollte es Dir nicht möglich sein, während der Razzia Notizen zu machen, fertige zeitnah ein Gedächtnisprotokoll an. Ein Protokoll von Dir und den beteiligten Anwesenden kann im Nachhinein sehr hilfreich sein, vor allem wenn die Angelegenheit vor ein Gericht gehen wird. Eine Anwältin kann so feststellen, welche Polizeidienststelle den Einsatz leitete und welche Beamten zugegen waren.

Wenn Polizeibeamte in unangemessener Form vorgehen, also ihre Dienstvorschriften missachten (z.B. die Aushändigung ihrer Dienstnummer verweigern), kannst Du mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde dagegen vorgehen. Wenn die Beamtinnen absolut übers Ziel hinaus schießen (z.B. durch Handgreiflichkeiten oder rassistische o. ä. Äußerungen), ist auch eine Strafanzeige möglich.

Wenn im Rahmen der Razzia bei Dir oder Deinen Freundinnen etwas gefunden wurde und Du sollst unterschreiben, was das alles war,  musst Du dies nicht tun. Du hast keine Mitwirkungspflicht! Keine Angaben zur Sache, verweigere Unterschrift oder Zustimmung zur Aufnahme Deiner Fingerabdrücke, Fotos etc. Verlange eine Anwältin und berate Dich mit ihr über Euer weiteres Vorgehen. Immer an den Spruch in  Polizeiserien denken: "Alles, was Sie ab jetzt sagen, kann und wird gegen Sie verwendet werden."

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