Hier kannst Du uns erreichen:

Telefon:


Bürotelefon:

0341 - 211 20 22
Di: 9 - 15 Uhr / Do: 13 - 18 Uhr
Hier keine Telefonberatung!

Drogentelefon:
0341 - 211 22 10
Do: 14 - 18 Uhr
Telefonberatung nur hier!

E-Mail:


Büro allgemein:
drugscouts@drugscouts.de



Projektleitung:

projektleitung@drugscouts.de

Adresse:


Drug Scouts:
Demmeringstr. 32, 04177 Leipzig



Öffnungszeiten:
Di: 09 - 15 Uhr / Do: 13 - 18 Uhr

Polizeikontrolle

BTMG

In Deutschland ist der Anbau, Erwerb, Handel, die Verabreichung und Besitz der Substanzen, die dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt sind, strafbar!

Dazu zählen unter anderem alle Formen des THC-haltigen Cannabis (Samen, Gras, Haschisch), Ecstasy, Speed, Kokain, LSD und Zauberpilze.

Festnahme bei Besitz illegaler Drogen

Bei Festnahme und Vernehmung haben Beschuldigte immer das Recht, jegliche Aussage zu verweigern, wenn sie sich dadurch selber belasten. Angegeben werden müssen nur Name und Adresse. Die konsequente Aussageverweigerung bringt keinerlei rechtliche Nachteile. Aussagen nur in Anwesenheit eines Anwaltes/einer Anwältin Deines Vertrauens machen!

Strafverfahren

Bei der Verfolgung und Bestrafung von Betäubungsmitteldelikten bestehen in Deutschland regional grosse Unterschiede. So wird momentan in Hamburg oder Frankfurt/M. z.B. der Besitz von geringen Mengen Gras und Haschisch toleriert. Dagegen ist u.a. in Sachsen und Thüringen schon bei geringen Mengen mit Festnahme zu rechnen.

Ein Strafverfahren kann, muss aber nicht, aus Verhältnismäßigkeitsgründen wieder eingestellt werden, wenn der Erwerb oder Besitz einer geringen Menge ausschließlich zum Eigenbedarf bestimmt war.

Bei jeder Feststellung von Drogenbesitz (auch bei geringen Mengen!) ist eine Eintragung in das Bundeszentralregister möglich, wodurch sich so manche Berufsvorstellung in Nichts auflösen kann...

Ebenso muss mit einer Weiterleitung der Information "DrogenkonsumentIn" an die Fahrerlaubnisbehörde gerechnet werden (siehe unten).

Schwere Verstöße gegen das BtMG können mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden.

POLIZEIKONTROLLE - WAS TUN?

An dieser Stelle möchten wir Dir einen groben Überblick über Deine Rechte und Verhaltensspielräume im Umgang mit Polizei und Justiz geben.

Die Polizei darf verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen, bei denen sie in ihrem Handlungsspielraum beschränkt ist:

  • Feststellung der Personalien (was genau dazu gehört, siehe nächster Absatz)
  • das übliche Prozedere bei Verkehrskontrollen (TÜV + ASU, Verbandskasten + Warndreieck etc.)
  • Wenn Du Dich nicht ausweisen kannst, kann eine Identitätsfeststellung mit diversen Maßnahmen (Durchsuchen, vorläufiges Festhalten) folgen. Du kannst Dir also viel Ärger ersparen, wenn Du einen gültigen Ausweis (oder Reisepass) dabei hast. Allerdings gibt es in der BRD keine Pflicht, immer ein Personaldokument mit sich zu führen.

Jeder weiteren Maßnahme muss ein Anfangsverdacht vorausgehen, nach dem Du Dich höflich, aber bestimmt erkundigen solltest, wenn er Dir nicht von selbst genannt wird. Die BeamtInnen sind verpflichtet, Dir den Grund für jede weitere Maßnahme zu nennen!

Umgang mit den BeamtInnen
  • Egal was Dir durch den Kopf geht, bleibe ruhig und höflich. Ein respektvolles Auftreten wissen die BeamtInnen zu schätzen und es hilft ihnen eventuell, gewisse Verdachtsmomente zu übersehen. Beleidigungen und Wortgefechte mit den BeamtInnen tragen nichts zur Klärung bei und können u.U. teuer werden. Ausfälligkeiten und eine große Klappe könnten evtl. auch als Anfangsverdacht für Drogenkonsum gewertet werden.
  • Gib ausschließlich Auskunft über Deine Person: Name, Vorname (ggf. Geburtsname), Geburtsdatum und -ort, Meldeadresse, Familienstand und Staatsangehörigkeit sowie die Berufsbezeichnung (StudentIn, Angestellte/r o.ä.). Beim Grenzübertritt musst Du zusätzlich Ziel und Zweck (Urlaub, Freund besuchen etc.) der Reise angeben. Mehr nicht! - Ansonsten gilt: Schweigen, Zuhören, Sehen.
  • Gegen PolizistInnen, die über ihr Ziel hinaus schießen oder Dienstvorschriften missachten, hast Du die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bis hin zur Strafanzeige. Deshalb solltest Du Dir in solchen Fällen die Dienstnummer, den Namen und die Dienststelle des Beamten oder der Beamtin schriftlich aushändigen lassen oder notieren! Ebenso kann ein Gedächtnisprotokoll von Dir und anwesenden ZeugInnen im Nachhinein sehr sinnvoll sein.
  • Wenn Du nach einer Personenkontrolle unterschreiben sollst, was alles bei Dir gefunden wurde, kannst Du diese Unterschrift verweigern, da Du keine Mitwirkungspflicht bei der Beweisaufnahme gegen Dich und Deine Person hast.
Kommt es zu einer vorläufigen Festnahme, solltest Du folgendes beachten:
  • Eine vorläufige Festnahme ist maximal bis 24 Uhr des Folgetages zulässig!
  • Verlange auf dem Revier, dass Du sofort einen Anwalt oder eine Anwältin (Adresse immer in der Tasche haben) und eine angehörige Person verständigen kannst, was Dir nicht verweigert werden darf!
  • Auch hier gilt: Du musst keine Angaben zur Sache machen!
  • Verweigere höflich, aber bestimmt jegliche Mitwirkung! Die Polizei trägt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit ihrer Maßnahmen und kann Deine Mitwirkung nicht erzwingen.
  • Führe keine lockeren, informativen Gespräche. Unterschreibe nichts, was Du nicht verstehst, womit Du nicht einverstanden bist oder was deine Schuld beweisen könnte.
  • Lass Dir jede Maßnahme von den BeamtInnen schriftlich bestätigen, bei Verletzungen/Krankheit verlange einen Arzt oder eine Ärztin und von ihm oder ihr ein schriftliches Attest.
  • Nach Deiner Freilassung solltest Du sofort ein Gedächtnisprotokoll anfertigen.
  • Solltest Du erkennungsdienstlich behandelt werden (Fotos, Fingerabdrücke u.ä.), lege sofort Widerspruch ein und lass das protokollieren. Stelle einen Antrag auf Vernichtung der angefertigten Unterlagen. Wird etwas beschlagnahmt, verfahre genauso und verlange die Herausgabe der beschlagnahmten Sachen (illegalisierte Substanzen werden allerdings auch auf Antrag nicht wieder herausgegeben).
Was Du bei Hausdurchsuchungen beachten solltest:
  • Grundsätzlich ist die Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung ein richterlicher Beschluss, als Ausnahme kann Gefahr im Verzug angebracht werden, was allerdings begründet werden muss.
  • Von 21-4 h (01.04.-30.09.) bzw. von 21-6 h (01.10.-31.03.) dürfen keine Privatwohnungen oder Geschäftsräume durchsucht werden außer bei Gefahr im Verzug oder Verfolgung auf frischer Tat.
  • Auch hier gelten die schon genannten Grundsätze: ruhig bleiben, keine Aussagen machen, nichts unterschreiben, Rechtsanwalt oder -anwältin informieren, Name und Dienstnummer der BeamtInnen notieren etc.
  • Es gibt keinen Grund, den BeamtInnen zur Hand zu gehen.
  • Versuche immer, ZeugInnen herbeizuholen, rufe FreundInnen an und lass den Hörer daneben liegen, damit der/die Angerufene so ungefähr mitbekommt, was abgeht.
  • Du hast das Recht, bei jedem einzelnen durchsuchten Raum dabei zu sein. Verlange, dass das ermöglicht wird (ein Raum nach dem anderen), lass Dir alle beschlagnahmten Dinge unterschrieben protokollieren.
  • Zimmer von MitbewohnerInnen dürfen nicht einfach mit durchsucht werden, die gemeinsam genutzten Räume allerdings schon.
  • Fertige nach der Aktion ein detailliertes Gedächtnisprotokoll an.
Female Special

Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen dürfen nur durch Personen gleichen Geschlechts erfolgen. Wenn an Dir eine Durchsuchung oder körperliche Untersuchung durchgeführt werden soll, kannst Du darauf bestehen, dass diese nur von einer weiblichen Person (Polizistin, Ärztin) vorgenommen wird. Eine männliche Person darf Dich nur durch-/untersuchen, wenn Du Dich damit freiwillig einverstanden erklärst oder wenn die Durch-/Untersuchung zur Abwehr einer "Gefahr für Leib oder Leben" erforderlich scheint.

Du kannst Dich immer auf den Schutz des Schamgefühls berufen, der laut Polizeigesetz bzw. Strafprozessordnung (StPO) gewährleistet sein muss. Musst Du Dich zum Beispiel für eine Untersuchung ausziehen, kannst Du darauf bestehen, dass dies "hinter verschlossener Tür" erfolgt, auch wenn die BeamtInnen der Meinung sind, dass Türen/Autotüren/Vorhänge aus sicherheitstechnischen Vorkehrungen offen bleiben müssen (oft steckt reine Schikane oder anderes dahinter).

Um durchzusetzen, dass die Durchsuchung bzw. körperliche Untersuchung nur von einer weiblichen Person durchgeführt wird, kannst Du Dich auf folgende gesetzlichen Grundlagen berufen:

  • im Zuge einer präventiven Maßnahme, also um Straftaten zu verhindern (z.B. im Vorfeld einer Demonstration), auf das Polizeigesetz des betreffenden Bundeslandes (relevante Paragraphennummer variiert in den Bundesländern)
  • im Rahmen einer repressiven Maßnahme, also bei Verdacht bzw. Verfolgung einer Straftat (z.B. Verdacht BtM-Besitz), auf die  Strafprozessordnung (§ 81d StPO).

Diese Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Sie können und sollen die Arbeit eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin nicht ersetzen. Für eine Rechtsberatung, die Deine spezielle Situation berücksichtigt, wende Dich bitte an eine/n Rechtsberater/in Deines Vertrauens. Ein erstes Infogespräch ist kostenlos.

Autofahren

Drogen

Wer unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug steuert, macht sich strafbar (im Gegensatz zu Alkohol gilt hier die absolute Nullgrenze!).

Strafmaß bei Nachweis von Drogenkonsum durch Blutprobe:

  • 250 - 1500 € Geldstrafe

  • 1 - 2 Monate Fahrverbot und 4 Punkte in Flensburg

  • Fahrerlaubnisbehörde wird informiert - MPU ("Idiotentest"- ca. 500 €) kann
    angeordnet werden

  • bis zu einjährige Drogentests zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in schweren Fällen

Bei der Verwendung des Fahrzeuges in Zusammenhang mit einer Straftat (z.B. bei Auffinden von Drogen im Auto) muss mit Fahrverbot gerechnet werden.

Da man selber kaum abschätzen kann, ob sich die konsumierte Substanz noch nachweisbar im Körper befindet und man durch den Drogeneinfluss seine eigene Fahr-Fähigkeit nicht mehr realistisch einschätzen kann, sollte man lieber auf das Auto verzichten.

Einfluss von psychoaktiven Substanzen auf das Fahrverhalten (Forschung an der Universität Würzburg)(link is external)

Sächsische Regelung zur Führerschein-Entziehung bei Alkohol- und Drogenkonsum im Strassenverkehr PDF-DOKUMENT

Alkohol

Wer unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug steuert, unterliegt einer komplizierteren rechtlichen Regelung:

  • 0,3 Promille bei erwiesener "Fahruntüchtigkeit" (z.B. durch Unfall) 100 €
    Strafe, Fahrverbot (min.1 Monat) und 2 Punkte in Flensburg

  • 0,5 Promille 100 € Strafe und 2 Punkte, bei erwiesener "Fahruntüchtigkeit"
    (z.B. durch Unfall) Fahrverbot (min. 1 Monat)

  • 0,8 Promille 250 € Strafe, Fahrverbot (min. 1 Monat) und 4 Punkte in Flensburg

Massgeblich ist nicht mehr nur der per Bluttest festgestellte Promillegehalt, sondern Atem-Alkoholanalysen sind als gerichtsgeeignetes Beweismittel seit Mai 1998 anerkannt.

Weitere Informationen zu Drogenkonsum und Straßenverkehr erhältst Du auf der folgenden Seite:

DROGEN, ALKOHOL UND DIE STRASSENVERKEHRSORDNUNG
(BUSSGELDKATALOG)(link is external)

Überwachung

Generell ist es möglich, dass jede und jeder (aus welchem Grund oder unter welchem Vorwand auch immer und sei es durch Zufall) "belauscht" oder videotechnisch beobachtet wird. Inwieweit solche Aufzeichnungen als Beweismittel verwendet werden dürfen, ist durch sehr komplizierte Gesetze geregelt, welche für den Laien nicht mehr durchschaubar sind. Ebenso werden ZivilbeamtInnen zur Aufdeckung von Straftaten nach BtMG eingesetzt, an die man auch durch einen dummen Zufall gelangen und dadurch richtig Ärger bekommen kann. Also Vorsicht!

Lies Dir auch die Hinweise zum Datenschutz durch

Generell gilt: Sollte Dir das eine oder andere Gesetz ungerecht, unmenschlich oder zu mild erscheinen, gibt es Mittel und Möglichkeiten es zu verändern.

Links

Pressemitteilung vom 12.07.2002 zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes(link is external), bezüglich des Besitzes von Haschich und führen eines Fahrzeuges
Europa - Rechtliche Situation
Arzneimittelgesetz

Direkt auf Betäubungsmittel-/Straf- oder Verkehrsrecht spezialisierte ANWÄLTE und ANWÄLTINNEN findet Ihr unter:
https://www.anwaltssuchdienst.de/(link is external)
www.anwaltssuche.de(link is external)
oder unter der Anwalts-Hotline: 0180 - 52 54 555

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rvg/gesamt.pdf(link is external)

Links zur geänderten Rechtslage zu Bundeswehr und Drogen seit Oktober 2004:

Webseite von Angehörigen der Bundeswehr [ehrenamtlich]: soldatenselbsthilfe-sucht-bundeswehr.de/ (link is external)

Interview von partypack.de mit Herrn Oberstarzt a.D. Dr. W. Lawicki unter: www.partypack.de/Bundeswehr-Drogen.54.0.html(link is external)

Diskussion im Technoforum zu "Bundeswehr und Drogen": HIER(link is external)

Betriebe, die die Drogentests durchführen unter: timestream.org/bin/drugcheck.pl(link is external)

https://www.gruene-hilfe.de/haeufige-fragen-an-die-gruene-hilfe/was-droht-drogenkonsumenten-bei-der-bundeswehr/(link is external)